Die Regelung des Urlaubsanspruchs des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVÖD) stelt eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Lebensalters dar. Arbeitnehmern für die der TVÖD gilt, ist demnach auch schon vor Vollendung des 40.LJ ein Jahresurlaub von 30Tagen zu gewähren.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 21.07.2011 entschieden, dass die Entlassung einer Berliner Altenpflegerin unrechtmässig war.
Die Klägerin war beim Vivantes  Netzwerk  für  Gesundheit GmbH, an der das Land Berlin eine Mehrheit hält als Altenpflegerin angestellt und betreute in einem Altenheim pflegebedürftige ältere Menschen.

Der Arbeitgeber, ein Unternehmen der Textilindustrie, hat einem 35-jährigen Sachbearbeiter in der Abteilung Einkauf die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung ausgesprochen, nachdem dieser das Mittagessen seiner Lebensgefährtin unter Einlösung einer Essensmarke bezahlt hatte, die er sich zuvor von einem Arbeitskollegen erbeten hatte.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen (Postmindestlohnverordnung) die Kläger in ihren Rechten verletzt. Mit dieser Verordnung sind Mindestlöhne für die Branche Briefdienstleistungen nach Maßgabe des Tarifvertrages für verbindlich erklärt worden, den der Arbeitgeberverband Postdienste e.V. und die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft "ver.di" im November 2007 geschlossen haben.

Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Es stellt keine nach § 3 Abs. 2 AGG verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist. Der Arbeitgeber verfolgt ein im Sinne des Gesetzes legitimes, nicht diskriminierendes Ziel, wenn er - zB aus Gründen der Qualitätssicherung - schriftliche Arbeitsanweisungen einführt.