Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen (Postmindestlohnverordnung) die Kläger in ihren Rechten verletzt. Mit dieser Verordnung sind Mindestlöhne für die Branche Briefdienstleistungen nach Maßgabe des Tarifvertrages für verbindlich erklärt worden, den der Arbeitgeberverband Postdienste e.V. und die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft "ver.di" im November 2007 geschlossen haben.
Die klagenden Arbeitgeber erbringen mit den von ihnen beschäftigten Zustellern Briefdienstleistungen. Sie sind Mitglied in einem im September 2007 gegründeten Arbeitgeberverband. Dieser und der klagende Arbeitgeberverband haben jeweils im Dezember 2007 mit der beigeladenen Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste einen Tarifvertrag für das Gebiet der Beklagten abgeschlossen. Der darin vereinbarte Bruttomindestlohn liegt unter den in der streitigen Verordnung bestimmten Beträgen.
Das Verwaltungsgericht hat dem Feststellungsbegehren der Kläger stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hielt die Klagen der Arbeitgeber für unzulässig. Im Übrigen hat es die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Revisionsverfahren das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben, soweit es die Klagen der Arbeitgeber als unzulässig abgewiesen hat, und im Übrigen die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Damit hatten die Kläger mit ihrem Feststellungsbegehren insgesamt Erfolg. Die Feststellungsklagen der Arbeitgeber seien zulässig. Das feststellungsfähige streitige Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und den Klägern folge aus dem Meinungsstreit, ob die Kläger aufgrund der Postmindestlohnverordnung verpflichtet sind, ihren Arbeitnehmern den dort festgesetzten Mindestlohn zu bezahlen. Die Klagen seien auch begründet. Die Postmindestlohnverordnung verletze die Rechte der Kläger, weil die Beklagte bei deren Erlass das gesetzlich in § 1 Abs. 3a Satz 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz a.F. vorgeschriebene Beteiligungsverfahren nicht eingehalten habe. Danach hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor Erlass der Rechtsverordnung den in deren Geltungsbereich fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Dies sei nicht in dem vom Gesetz vorgeschriebenen Maße geschehen. Damit seien die Beteiligungsrechte der Kläger verletzt worden.
BVerwG 8 C 19.09 - Urteil vom 28. Januar 2010